Erbvorbezugs von Fr. 100‘000.00, von Fr. 110‘185.00 auf (Vi-BB 49-51 und 73). Hierbei handelt es sich lediglich um Momentaufnahmen. Immerhin lässt sich aber feststellen, dass ‒ wie von der Klägerin geltend gemacht ‒ in den Jahren 1999 bis 2001 nicht nur Landmaschineneinkäufe von total rund Fr. 730‘000.00, sondern auch -verkäufe in diesem Umfang getätigt wurden, und sich das Guthaben des Kontokorrentkontos nur nach Eingang der Erbvorbezüge erhöhte. Auch mit Bezug auf die Zeitspanne von 1996 bis 2008 kann nicht aus der alleinigen Gegenüberstellung der Summe der Wareneinkäufe zu den erfolgten Erbvorbezügen auf den prozentualen Anteil der Errungenschaft geschlossen werden.