197 ZGB) – was gerade bei Computern und weiterem Verbrauchsmaterial von Relevanz ist ‒, indessen ist die Firma des Beklagten wie erwähnt als ein einziger Vermögensgegenstand anzusehen (vgl. BGE 125 III 1 E. 4, S. 3 ff.). Dementsprechend ist auf deren Substanzwert im Zeitpunkt der Auseinandersetzung abzustellen und zu prüfen, in welchem Umfang eine Ersatzforderung der Errungenschaft des Beklagten gegenüber seinem Eigengut aufgrund der erfolgten Investition besteht. Hierfür sind sämtliche Investitionen in die Firma sowie die jeweiligen Substanzwerte dieser und der entsprechende Beteiligungsumfang der beiden Gütermassen aufzuzeigen.