ZGB von Errungenschaft auszugehen ist. Zwar hat die Klägerin zu beweisen, dass ein bestimmter Vermögensgegenstand im Zeitpunkt oder dessen Ersatz im Zeitpunkt der Auseinandersetzung noch vorhanden ist und wird der Wertersatz in der Errungenschaftsbeteiligung nicht durch einen den Grundsatz der güterrechtlichen Surrogation durchbrechenden Zweckersatz beschränkt (vgl. Hausheer/Aebi-Müller, Basler Kommentar, 5. Aufl. 2014, N 38 zu Art. 197 ZGB) – was gerade bei Computern und weiterem Verbrauchsmaterial von Relevanz ist ‒, indessen ist die Firma des Beklagten wie erwähnt als ein einziger Vermögensgegenstand anzusehen (vgl. BGE 125 III 1 E. 4, S. 3 ff.).