chen er bei der Eheschliessung bereits verfügt habe. Dass er in diesem auch sein Büro bereits eingerichtet hatte, erscheint fraglich. Auf jeden Fall lässt sich seinen Ausführungen nichts Näheres zu dieser Position entnehmen, weshalb diesbezüglich gestützt auf Art. 200 Abs. 3 ZGB von Errungenschaft auszugehen ist.