vatverbrauchs von Fr. 28‘498.80 und wurde in diesem Sinne „verbraucht“. Im Übrigen wäre eine entsprechende Ersatzforderung der Errungenschaft gegenüber dem Eigengut des Beklagten durch die Klägerin zu beweisen gewesen. dd) Zu beachten ist indessen, dass im Zeitpunkt der Firmengründung auch „Büromaterial/Büro-/EDV-Geräte“ im Wert von Fr. 2‘900.00 vorhanden war bzw. wird gestützt auf die Eröffnungsbilanz per 1. April 1996 hiervon ausgegangen (Vi-BB 48). Die entsprechenden Behauptungen des Klägers beschränken sich im Wesentlichen auf den Servicewagen samt Inhalt, über wel- Kantonsgericht Schwyz 18