BGE 131 III 559 E. 4.2, S. 564 f.). Vorliegend wird nicht geltend gemacht, die Entschädigung würde nicht der Arbeitsleistung des Beklagten entsprechen. Gemäss den Ausführungen des Beklagten sei schliesslich die Freizügigkeitsleistung – im Übrigen lediglich Fr. 6‘069.25 (mit Verweis auf Vi-BB 81 f.) anstatt Fr. 17‘512.50 – verwendet worden, um die Einkommenslücke zu Beginn der selbständigen Geschäftstätigkeit zu überbrücken bzw. um die Familie zu unterhalten. Die Position „Auszahlung Säule 2a/3a“ von Fr. 17‘512.50 ist unter „Privater Ausgleich“ aufgeführt und Teil des Eigenkapitals sowie des Gesamteinkommens (Vi-BB 48). Die Auszahlung diente damit der Kompensation des zu hohen Pri-