Nicht zum Arbeitserwerb gehört indessen der Wertzuwachs des Berufs-, Gewerbe- oder Unternehmensvermögens, der seinen Grund ausserhalb der Tätigkeit eines Ehegatten hat, nämlich die Vermögenserträge des wirtschaftlich investierten Kapitals und Mehrwerte aufgrund von reinen Sach- und Geldinvestitionen. Mit anderen Worten ist der Mehrwert einer Eigengutsunternehmung nur soweit Errungenschaft, als der Unternehmerehegatte für seinen Arbeitseinsatz nicht hinreichend in Form von (der Errungenschaft zustehenden) Bezügen entschädigt wurde (Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, a.a.O. Rz 12.14; BGE 131 III 559 E. 4.2, S.