lichen Tätigkeit des Ehegatten umfasst. Der Zuwachs eines zum Eigengut gehörenden Berufs- oder Geschäftsvermögens führt dann zu einer Ersatzforderung der Errungenschaft, wenn der Zuwachs darauf zurückzuführen ist, dass eine Arbeitsleistung eines Ehegatten nicht entschädigt wurde. Nicht zum Arbeitserwerb gehört indessen der Wertzuwachs des Berufs-, Gewerbe- oder Unternehmensvermögens, der seinen Grund ausserhalb der Tätigkeit eines Ehegatten hat, nämlich die Vermögenserträge des wirtschaftlich investierten Kapitals und Mehrwerte aufgrund von reinen Sach- und Geldinvestitionen.