cc) Zutreffend ist, dass Erträge des Eigengutes zur Errungenschaft gehören (Art. 197 Ziff. 4 ZGB) und der „Nettoerlös“ aus dem Verkauf der Maschinen wohl auf die Arbeitsleistung des Beklagten zurückzuführen ist. Zu beachten ist aber, dass der Arbeitserwerb im Zusammenhang mit Vermögen, das dem Beruf, Gewerbe oder Unternehmen dient, jegliche Entschädigung der wirtschaft- Kantonsgericht Schwyz 17