Bei einem Substanzwert von Fr. 203‘600.00 seien somit 80 % bzw. mindestens Fr. 162‘880.00 der Errungenschaft des Beklagten zuzuordnen. Das Eigengut des Beklagten habe somit eine Ersatzforderung gegenüber der Errungenschaft von Fr. 40‘720.00 (20 % des Substanzwertes).