In den Jahren 1996 bis 2008 seien sodann Wareneinkäufe im Umfang von Fr. 2‘386‘759.19 getätigt worden, wobei Erbvorbezüge von Fr. 600‘000.00 in die Unternehmung geflossen und hiervon Fr. 115‘600.00 in die Liegenschaft investiert worden seien. 20 % (Fr. 484‘400.00 zu Fr. 2‘386‘759.19) der Wareneinkäufe seien somit mit Eigengut finanziert worden und 80 % bzw. Fr. 1‘902‘359.15 seien entweder aus Erträgen aus Dienstleistungen oder aus reinvestierten Einnahmen aus Warenverkauf bzw. aus Errungenschaft bezahlt worden. Bei einem Substanzwert von Fr. 203‘600.00 seien somit 80 % bzw. mindestens Fr. 162‘880.00 der Errungenschaft des Beklagten zuzuordnen.