bb) Nach Ansicht der Klägerin seien in den Jahren 1999 bis 2001 bzw. bis zum Liegenschaftskauf im Jahre 2002 Wareneinkäufe bzw. Investitionen in die Landmaschinen – die Ein- und Verkäufe der Ersatzteile/Kleinmaterial und der Verbrauchsmaterialien lässt sie ausser Acht ‒ im Umfang von Fr. 733‘558.86 erfolgt, wovon maximal Fr. 500‘000.00 (68 %) Eigengut bilden könne, weshalb die Unternehmung aus 32 % Errungenschaft bestehen müsse. In den Jahren 1996 bis 2008 seien sodann Wareneinkäufe im Umfang von Fr. 2‘386‘759.19 getätigt worden, wobei Erbvorbezüge von Fr. 600‘000.00 in die Unternehmung geflossen und hiervon Fr. 115‘600.00 in die Liegenschaft investiert worden seien.