entsprechende Ersatzforderung zusteht, die entweder auf den Nominalwert (Art. 209 Abs. 1 ZGB) oder darüber hinaus auch Anteil am Mehr- oder Minderwert des fraglichen Vermögensgegenstandes hat (Art. 209 Abs. 3 ZGB), trägt derjenige, der aus dieser Tatsache Rechte ableitet (Art. 8 ZGB; BGer, Urteil 5A_37/2011 vom 1. September 2011 E. 3.2.1; BGE 131 III 559 E. 4.3, S. 565). Da die Liegenschaft vorliegend dem Eigengut des Beklagten zugeordnet wird, trifft die Klägerin die Beweislast.