c) Nachfolgend ist zu prüfen, ob mit Bezug auf das Einzelunternehmen Ersatzforderungen gegenüber dem Eigengut des Beklagten bestehen. aa) Das Unternehmen ist – wie von der Klägerin vorgebracht ‒ als rechtlich finanzielle Einheit und damit als Vermögensgegenstand im Sinne des ehelichen Güterrechts zu behandeln (BGE 131 III 559 E. 2.2, S. 561). Die Beweislast dafür, dass Mittel der einen Vermögensmasse zur Tilgung von Schulden bzw. zum Erwerb von Vermögensgegenständen der andern beigetragen haben, sodass derjenigen Gütermasse, die für die andere aufgekommen ist, eine Kantonsgericht Schwyz 16