dd) Gestützt auf die Aussagen der Parteien, die Eröffnungsbilanz, deren Richtigkeit die Klägerin grundsätzlich nicht in Frage stellt, sowie Art. 198 ZGB ist insgesamt rechtsgenüglich dargelegt und davon auszugehen, dass die Aktiven der Einzelunternehmung bei der Gründung – zumindest mehrheitlich ‒ aus Eigengutsmitteln des Beklagten bestanden, womit das Unternehmen dessen Eigengut zuzuordnen ist. Daran vermag nach dem Gesagten nichts zu ändern, dass der Beklagte gemäss Erfolgsrechnung „01.04.96 bis 31.12.96“ offenbar in Holzhäusern eine Garage mit Vorplatz für rund Fr. 100.00 mietete und sich nach der Gründung einen Ivecobus anschaffte (vgl. Vi-BB 69 f.).