Ungeachtet dessen vermag aber der Umstand, dass die Aktiven gemäss Eröffnungsbilanz (Fr. 17‘421.40) in etwa der Höhe der Auszahlung (Fr. 17‘512.50) entsprechen – welches Argument die Klägerin im Übrigen soweit ersichtlich erst im Rahmen ihres zweiten Schlussvortrages und damit mangels geltend gemachter Novenberechtigung verspätet ins Spiel brachte (Vi-act. 93, S. 18) ‒, nicht ohne weiteres den Schluss zu, dass Pensionskassengelder quasi das Startkapital für das Unternehmen bildeten.