Columna betrug die Freizügigkeitsleistung des Beklagten zumindest per 28. Februar 1995, als der Beklagte von der N.________ AG zu O.________ wechselte, nur Fr. 6‘069.25 (vgl. Vi-BB 81 f.). Ob der Beklagte über weitere Guthaben bei anderen Freizügigkeitseinrichtungen verfügte, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Ungeachtet dessen vermag aber der Umstand, dass die Aktiven gemäss Eröffnungsbilanz (Fr. 17‘421.40) in etwa der Höhe der Auszahlung (Fr. 17‘512.50) entsprechen – welches Argument die Klägerin im Übrigen soweit ersichtlich erst im Rahmen ihres zweiten Schlussvortrages und damit mangels geltend gemachter Novenberechtigung verspätet ins Spiel brachte (Vi-act.