Auf den Einwand der Klägerin hin, das Geld sei nicht nur für die Familie gebraucht worden, der Beklagte habe auch Material für sein Geschäft benötigt, meinte dieser, er könne nicht sagen, wohin genau das Geld geflossen sei. Es sei auf das einzige Konto, welches sie gehabt hätten und von welchem auch der ganze Familienunterhalt finanziert worden sei, ausbezahlt und dann gebraucht worden (vgl. Vi-act. 65 Antworten 169 ff., S. 23). Festzuhalten ist auf jeden Fall, dass erst die Bilanz per 31. Dezember 1996 eine „Auszahlung Säule 2a/3a“ im Umfang von Fr. 17‘512.50 ausweist (Vi-BB 48).