Die Klägerin macht geltend, dass die Unternehmung unter anderem mit dem Austrittsgeld der Pensionskasse gegründet worden sei und verweist auf die gemäss Bilanz per 31. Dezember 1996 ausbezahlten Gelder. Gemäss den Aussagen des Beklagten habe er aufgrund seiner Selbständigkeit das Pensionskassengeld beziehen können, dieses sei aber auf ein Konto gelegt und für den Unterhalt der Familie gebraucht worden. Auf den Einwand der Klägerin hin, das Geld sei nicht nur für die Familie gebraucht worden, der Beklagte habe auch Material für sein Geschäft benötigt, meinte dieser, er könne nicht sagen, wohin genau das Geld geflossen sei.