Weiter ist zu beachten, dass Gegenstände, die einem Ehegatten ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch dienen, dem Eigengut zuzuordnen sind (Art. 198 Ziff. 1 ZGB). Hierzu zählen unter anderem auch Berufswerkzeuge (Steck, a.a.O., N 3 zu Art. 198 ZGB). Ebenso sind Ersatzanschaffungen für Eigengut von Gesetzes wegen Eigengut (Art. 198 Ziff. 4 ZGB). Ob auch das Büromobiliar vor der Ehe angeschafft wurde – die Klägerin bestreitet dies (vgl. KG-act. 11, S. 12) ‒ kann an dieser Stelle in Anbetracht des Wertes der Position „Büromaterial/Büro-/EDV-Geräte“ von lediglich Fr. 2‘900.00 offen gelassen werden (bezüglich Ersatzforderung vgl. hinten E. 2c/cc).