weshalb erst die Bilanz per 31. Dezember 1996 einen Wert unter „Geschäftsfahrzeuge“ (Fr. 7‘840.00) ausweist (Vi-BB 48), während der Toyotabus vom Beklagten offenbar als wertlos angesehen wurde (vgl. Vi-act. 16, S. 30). Auf jeden Fall kann gestützt auf die erwähnte Bestätigung der Klägerin (vgl. Vi-act. 65 Antwort 183, S. 25) davon ausgegangen werden, dass der Beklagte den Toyotabus mit Inhalt – und damit auch Ersatzteilen ‒ und Werkzeugen bzw. einem grossen Teil dieser bereits vor der Ehe erwarb. Weiter ist zu beachten, dass Gegenstände, die einem Ehegatten ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch dienen, dem Eigengut zuzuordnen sind (Art.