den Aussagen des Zeugen M.________ (Zeuge) aus Eigenmitteln erst nach der Gründung der Unternehmung – er denke 1996, wann genau, könne er nicht auswendig sagen ‒ einen Servicewagen angeschafft (Vi-act. 65 Antworten 338 ff., S. 47 f.). Die Klägerin lässt mit Berufungsreplik vorbringen, dass es sich um den grossen, weissen Ivecobus handle. Den alten Toyota-Bus habe der Beklagte noch in der Zeit als Angestellter zu Hobbyzwecken benutzt; dieser habe nichts mit der Einzelunternehmung zu tun. Wie sie aber selber bestätigte, diente der alte Bus zumindest zur Aufbewahrung der Werkzeuge. Insofern ist auch erklärbar, Kantonsgericht