Die Klägerin bringt denn auch erstmals in ihrer Replik und Anschlussberufungsantwort vom 6. September 2016 vor, der Antwort zur Frage 183 könne nicht entnommen werden, dass der Bus bereits vor der Ehe angeschafft worden sei. Dies obwohl der Beklagte bereits im ersten Schlussvortrag unter Bezugnahme auf die Fragen 176-184 ausführte, der Toyota-Bus mit Inhalt sei bereits vor der Heirat erworben worden (Vi-act. 94, S. 4), und in seinem zweiten Schlussvortrag in diesem Zusammenhang explizit auf die Bestätigung der Klägerin hinwies (Vi-act. 105, S. 27). Der Einwand erfolgt damit verspätet. Zwar habe der Beklagte sodann gemäss den Aussagen des Zeugen M.