Da die Klägerin direkt nach ihrer Bestätigung die entsprechende Berichtigung anbrachte bzw. Bezug auf den Toyota-Bus nahm, kann davon ausgegangen werden, dass sich die Bestätigung auch auf die Aussagen des Beklagten zum fraglichen Bus ‒ inklusive dessen Anschaffungszeitpunkt ‒ bezog. Die Klägerin bringt denn auch erstmals in ihrer Replik und Anschlussberufungsantwort vom 6. September 2016 vor, der Antwort zur Frage 183 könne nicht entnommen werden, dass der Bus bereits vor der Ehe angeschafft worden sei.