, S. 24 f.). Die Klägerin bejahte die Richtigkeit der Aussagen des Beklagten und führte ergänzend aus, es sei ein alter Toyota-Bus gewesen – dem pflichtete der Beklagte bei ‒, welchen der Beklagte ausgehöhlt und in welchem er die Sachen gehabt habe (Vi-act. 65 Antworten 183 f., S. 25). Da die Klägerin direkt nach ihrer Bestätigung die entsprechende Berichtigung anbrachte bzw. Bezug auf den Toyota-Bus nahm, kann davon ausgegangen werden, dass sich die Bestätigung auch auf die Aussagen des Beklagten zum fraglichen Bus ‒ inklusive dessen Anschaffungszeitpunkt ‒ bezog.