sei, da er in der halben Schweiz solche Konkurssteigerungen besucht habe. Feststellend, dass er also den Servicewagen mit Inhalt und Werkzeug vor der Ehe schon gekauft habe – der Beklagte hatte sich also dahingehend geäussert ‒, erkundigte sich die klägerische Rechtsvertreterin beim Beklagten, ob er die Werkzeuge während der Ehe nie habe ersetzen müssen, was der Beklagte unter Hinweis darauf, dass dies aus dem Kontokorrent bezahlt worden sei, bestätigte (Vi-act. 65 Antworten 174 ff., S. 24 f.).