Nach den Vorbringen des Beklagten habe er sämtliche Gegenstände, welche die Einzelunternehmung ausgemacht hätten, bereits vorehelich zusammengetragen. Gemäss seinen Aussagen anlässlich der Parteibefragung habe er die selbständige Erwerbstätigkeit zuerst mit dem Servicewagen angefangen, welchen er bereits gekauft habe, als er noch nicht mit der Klägerin zusammen gewesen sei. Er habe auf dem Hof Reparaturen gemacht, weil er zu Beginn keine Werkstatt gehabt habe. Er könne nicht mehr sagen, ob bei der Gründung auch neue Werkzeuge hinzugekommen seien, sicher sei aber viel vorhanden gewesen, weil er früher an Konkurssteigerungen gegangen sei, an welchen er Werkzeug zusammengekauft habe.