cc) Das Einzelunternehmen C.________, wurde am zz.1996 im Handelsregister eingetragen (Vi-KB 10). Gemäss Eröffnungsbilanz per 1. April 1996 bestanden die Aktiven bei der Gründung der Einzelunternehmung aus einem „Ersatzteillager“ (Fr. 9‘421.40), „Einrichtungen Werkstatt“ (Fr. 5‘100.00) und „Büromaterial/Büro-/EDV-Geräte“ (Fr. 2‘900.00; Vi-BB 48). Nach den Vorbringen des Beklagten habe er sämtliche Gegenstände, welche die Einzelunternehmung ausgemacht hätten, bereits vorehelich zusammengetragen.