zur Annahme von Errungenschaft (Hausheer/Reusser/Geiser, a.a.O., N 39 und 44 zu Art. 200 ZGB). Bei der Massenzuordnung ist im Verhältnis zwischen den Gütermassen eines Ehegatten der engste sachliche Zusammenhang und damit das Übergewicht der Beteiligung entscheidend. Bei gleicher Beteiligung kann in Analogie zu Art. 200 Abs. 3 und Art. 209 Abs. 2 ZGB von Errungenschaft ausgegangen werden. Die Massenzuordnung bestimmt sich dabei nach dem Zeitpunkt der ersten Beteiligung mehrerer Gütermassen. Spätere Veränderungen bleiben unbeachtlich (Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 5. Aufl. 2014, Rz 12.57 ff.;