200 Abs. 2 ZGB ‒ davon auszugehen ist, diese würde im Miteigentum der Parteien stehen (vgl. Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Kommentar, 1992, N 16 zu Art. 200 ZGB). Vielmehr stellt sich die Frage, ob sie aus der Errungenschaft oder dem Eigengut – des Beklagten ‒ finanziert wurde. Art. 200 Abs. 3 ZGB findet Anwendung, wenn weder die Zugehörigkeit zum Eigengut noch zur Errungenschaft schlüssig nachgewiesen werden kann, aber nicht streitig ist, ob der Vermögenswert überhaupt diesem Ehegatten gehört. Die Bestimmung hat aber keinen Zusammenhang mit der in Absatz 2 enthaltenen Vermutung zugunsten von Miteigentum. Die Miteigentumsvermutung führt nicht notwendig Kantonsgericht