200 Abs. 3 ZGB gilt alles Vermögen bis zum Beweis des Gegenteils als Errungenschaft. Die Klägerin bringt unter Hinweis auf Art. 200 Abs. 2 und 3 ZGB vor, es habe bis heute kein Beweis erbracht werden können, dass die Unternehmung nicht aus Errungenschaft finanziert worden sei bzw. nicht im Miteigentum stehe. Sie macht indessen nicht geltend, dass die Unternehmung ihr Eigentum wäre, weshalb nicht ‒ gestützt auf Art. 200 Abs. 2 ZGB ‒ davon auszugehen ist, diese würde im Miteigentum der Parteien stehen (vgl. Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Kommentar, 1992, N 16 zu Art. 200 ZGB).