bb) Die Parteien unterstanden unbestrittenermassen dem ordentlichen Güterstand der Errungenschaftbeteiligung. Gemäss Art. 207 Abs. 1 ZGB werden Errungenschaft und Eigengut jedes Ehegatten nach ihrem Bestand im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes – vorliegend wurde die Gütertrennung unbestrittenermassen per 1. Oktober 2008 angeordnet ‒ ausgeschieden (vgl. Art. 204 Abs. 2 ZGB; SV 2008 121 [Vi-BB 2]). Wer behauptet, ein bestimmter Vermögenswert sei Eigentum des einen oder anderen Ehegatten, muss dies beweisen (Art. 200 Abs. 1 ZGB). Kann dieser Beweis nicht erbracht werden, so wird Miteigentum beider Ehegatten angenommen (Art. 200 Abs. 2 ZGB). Gemäss Art. 200 Abs. 3