Seine Errungenschaft sei während der Ehe nie in der Lage gewesen, etwas anzusparen, weil der Privatverbrauch – auch vor dem Jahre 1999 ‒ immer höher gewesen sei als die erwirtschaftete Errungenschaft. Bereits vor erster Instanz machte der Beklagte geltend, der wertlose Servicewagen („Werkstatt“) mit Maschinen, Ersatzteilen und notwendigem Material im Wert von Fr. 17‘421.40 stamme aus seinen Jugendjahren, in welchen er bereits mit dem Erwerb von Werkstattmaterial begonnen habe, worunter sich Maschinen und Ersatzteile im Wert von über Fr. 10‘000.00 sowie weiteres für eine Werkstatt notwendiges Material befunden hätten, was sein Vater bestätigen könne (Vi-act. 16, S. 29