aa) Die Klägerin bestreitet Erbvorbezüge des Beklagten im Umfang von insgesamt Fr. 600‘000.00 nicht, verneint indessen eine Ersatzforderung des beklagtischen Eigenguts in dieser Höhe, da für den Familienunterhalt auch Eigengutsgelder verwendet worden seien und eine Ersatzforderung nur in dem Umfang bestehe, in welcher sie noch vorhanden sei. Zum Zeitpunkt der Eheschliessung sei sodann kein Vermögen vorhanden gewesen, weshalb die sechs Jahre nach Eheschliessung gegründete Einzelunternehmung der Errungenschaft zugehörig sei. Die Unternehmung sei unter anderem mit dem Austrittsgeld der Pensionskasse gegründet worden, was auch aus der Parteibefragung hervorgehe.