Diese Ersatzforderung würde ebenso einer allfälligen Ersatzforderung der Errungenschaft gegen das beklagtische Eigengut von Fr. 161‘761.36 im Zusammenhang mit der ehelichen Liegenschaft entgegenstehen. Auch unter Aufrechnung des behaupteten Bankguthabens von Fr. 9‘555.00 würde ein Rückschlag von Fr. 115‘038.94 verbleiben, welcher nicht zu berücksichtigen sei. Der von der Klägerin behaupteten Unterhaltsfor- Kantonsgericht Schwyz 10 derung von Fr. 1‘271.45 stehe sodann eine güterrechtliche Akontoforderung von Fr. 3‘000.00 gegenüber. b) Umstritten ist zunächst die Zuordnung des Einzelunternehmens C.________.