Es fehle daher an einer Errungenschaft des Beklagten, womit sich auch eine Vorschlagsberechnung erübrige. Selbst wenn die Unternehmung anteilsmässig der Errungenschaft zugeordnet würde, würde sich zufolge der Ersatzforderung des Beklagten im Umfang des von den Erbvorbezügen in die Unternehmung geflossenen Betrages von Fr. 484‘400.00 kein Vor-, sondern ein Rückschlag von Fr. 286‘355.30 ergeben. Diese Ersatzforderung würde ebenso einer allfälligen Ersatzforderung der Errungenschaft gegen das beklagtische Eigengut von Fr. 161‘761.36 im Zusammenhang mit der ehelichen Liegenschaft entgegenstehen.