a) Gemäss den vorderrichterlichen Erwägungen hätten die Privatbezüge das Einkommen aus der Einzelunternehmung zumindest seit dem Jahr 1998 ständig überstiegen, weshalb der Beklagte aus seinem Arbeitserwerb keine Ersparnisse hätte bilden können. Es sei zu vermuten, dass Ehegatten zur Deckung der laufenden Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft nicht die Substanz ihres Eigengutes angreifen würden, sondern solche Eigenmittel in erster Linie für ausserordentliche Investitionen eingesetzt würden. Es fehle daher an einer Errungenschaft des Beklagten, womit sich auch eine Vorschlagsberechnung erübrige.