b) Für die güterrechtliche Auseinandersetzung und den nachehelichen Unterhalt gilt der Verhandlungsgrundsatz (Art. 277 Abs. 1 ZPO; mit Abschwächung in Art. 277 Abs. 2 ZPO). Im Übrigen stellt das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 277 Abs. 3 ZPO). 2. Die Vorderrichterin stellte fest, dass die Parteien beim heutigen Besitzesstand güterrechtlich per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt seien (Dispositivziffer 4). Die Klägerin stellt mit Berufung eine güterrechtliche Forderung in Höhe von Fr. 162‘738.10, eventualiter Fr. 38‘249.75.