1. a) Der Scheidungspunkt gemäss Dispositivziffer 1 des angefochtenen Urteils ist im Berufungsverfahren unbeanstandet geblieben und am 30. Juni 2016 (Postaufgabe Berufungsantwort/Anschlussberufung) in Rechtskraft erwachsen. Streitig sind demgegenüber die Leistung eines Vorsorgeunterhalts Kantonsgericht Schwyz 9 und eines Betrages aus Güterrecht an die Klägerin sowie einer Entschädigung gestützt auf Art. 165 Abs. 2 ZGB an den Beklagten.