Mit Duplik/Stellungnahme vom 3. November 2016 hielt der Beklagte an seinen Anträgen fest und ersuchte um Abweisung der Rechtsbegehren der Klägerin, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu deren Lasten (KG-act. 15). Mit Verfügung vom 1. Dezember 2016 verpflichtete die Gerichtsleitung den Beklagten zur Leistung eines Anwalts- und Gerichtskostenvorschusses von Fr. 13‘500.00 an die Klägerin (KG-act. 17). Eine unaufgeforderte Eingabe der Klägerin datiert vom 16. Januar 2017 (KGact. 19). Auf die Vorbringen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen;- in Erwägung: