In ihrer Replik/Anschlussberufungsantwort hielt die Klägerin an den Anträgen fest und forderte die vollumfängliche Abweisung der Anschlussberufung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten. Zudem begehrte sie erneut einen angemessenen Prozesskostenvorschuss, eventualiter einen Prozesskostenbeitrag, von vorläufig Fr. 10‘000.00 für die Anwaltskosten sowie einen Beitrag für die gerichtlich festgelegten Gerichtskosten. Eventualiter sei ihr die unentgeltliche Rechtpflege zu gewähren (KG-act. 11).