Mit Berufungsantwort/Anschlussberufung vom 30. Juni 2016 verlangte der Beklagte die vollumfängliche Abweisung der Berufung ‒ soweit überhaupt darauf eingetreten werden sollte ‒ sowie der beantragten Prozesskostenbevorschussung. Überdies sei in teilweiser Aufhebung von Dispostiviziffer 6 des angefochtenen Urteils die Klägerin zu verpflichten, ihm gestützt auf Art. 165 Abs. 2 ZGB Fr. 50‘000.00, evtl. wie viel, zu bezahlen, wobei die Bezahlung in monatlichen Raten von Fr. 600.00, evtl. wie viel, anzuordnen sei; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin (KG-act. 6). Kantonsgericht Schwyz 8