2. Eventualiter seien die vorinstanzlichen Dispositiv-Ziff. 2, 4, 6, 7 und 8 des angefochtenen Urteils vom 15. April 2016 (ZEO 2012 71) aufzuheben und es sei die Angelegenheit zur Ergänzung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung über die Berufungsanträge Ziff. 1.1 bis 1.3 zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Berufungsbeklagten. Gleichzeitig ersuchte sie um Verpflichtung des Beklagten zur Leistung eines angemessenen Prozesskostenvorschusses in Höhe von Fr. 5‘000.00, evtl. wie viel, sowie eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.