rin CHF 162‘738.10 eventualiter CHF 38‘249.75 aus Güterrecht zu bezahlen. 1.2 Dispositiv-Ziffer 2 und 6 seien aufzuheben und der Beklagte/Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Klägerin/Berufungsklägerin einen angemessenen Vorsorgeunterhalt von Fr. 134‘419.00, zahlbar als Einmalzahlung, eventualiter als Rente in der Höhe von CHF 800.00, erstmals ab dem 1. Juni 2016, monatlich im Voraus auf den Ersten des Monats bis zum Erreichen des ordentlichen Pensionsalters der Klägerin oder