8. Die Ehefrau wird verpflichtet, dem Ehemann eine Parteientschädigung von Fr. 10‘848.70 zu bezahlen (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer). 9. [Rechtsmittel] 10. [Zustellung] D. Dagegen erhob die Klägerin am 18. Mai 2016 fristgerecht Berufung mit folgenden Anträgen (KG-act. 1): 1. Es seien die Dispositiv-Ziffern 2, 4, 6, 7 und 8 des angefochtenen Urteils vom 15. April 2016 (ZEO 2012 71) der Einzelrichterin des Bezirksgerichts Schwyz wie folgt abzuändern: