5. Die Teilung der Austrittsleistung der Ehefrau aus beruflicher Vorsorge wird gestützt auf Art. 123 Abs. 2 ZGB verweigert. 6. Im Übrigen werden die Rechtsbegehren der Ehegatten abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 7. Die Gerichtskosten, bestehend aus: a) der Entscheidgebühr von Fr. 10‘000.00; b) den Kosten der Beweisführung von Fr. 3‘849.80; werden der Ehefrau zu ¾ (Fr. 10‘387.35) und dem Ehemann zu ¼ (Fr. 3‘462.45) auferlegt. Sie werden wie folgt liquidiert: […]