2. Es wird Vormerk genommen, das die Ehegatten gegenseitig auf Unterhalt im Sinne von Art. 125 ZGB verzichten. 3. Das Grundbuchamt Goldau wird angewiesen, gestützt auf Art. 656 Abs. 2 ZGB den Übergang des hälftigen Miteigentumsanteils der Ehefrau an GB XX (Wohnhaus am U.________) an den Ehemann im Grundbuch einzutragen, Zug um Zug gegen Entlassung der Ehefrau aus der hypothekarischen Belastung. 4. Es wird festgestellt, dass die Ehegatten beim heutigen Besitzesstand güterrechtlich per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt sind.