Der Beklagte hielt nebst Anpassungen in Kinderbelangen und einem Verzicht auf die Bezifferung der monatlich zu bezahlenden Rentenhöhe hinsichtlich des gestützt auf Art. 165 Abs. 2 ZGB geforderten Betrages im Wesentlichen an seinen Anträgen gemäss Duplik fest (Vi-act. 105). C. Mit Urteil vom 15. April 2016 erkannte die Einzelrichterin was folgt: Kantonsgericht Schwyz 6 1. Die am y vor dem Zivilstandsamt S.________ (Ort) geschlossene Ehe der Parteien wird gestützt auf Art. 114 ZGB geschieden.