124 Abs. 1 ZGB verzichtete sie. Den Vorsorgeunterhalt bezifferte sie auf Fr. 134‘419.00, zahlbar als Einmalzahlung, eventualiter als Rente in der Höhe von Fr. 745.00 monatlich im Voraus auf den Ersten des Monats bis zum Erreichen ihres ordentlichen Pensionsalters oder subeventualiter als Kombination von Einmalzahlung und Rente. In ihrem zweiten Schlussvortrag vom 12. Juni 2015 hielt die Klägerin an ihren Anträgen des ersten Schlussvortrags fest (Vi-act. 102). Der Beklagte hielt nebst Anpassungen in Kinderbelangen und einem Verzicht auf die Bezifferung der monatlich zu bezahlenden Rentenhöhe hinsichtlich des gestützt auf Art.