Ausgehend von einem Verzicht der Parteien auf mündliche Schlussvorträge setzte der Vorderrichter diesen Frist zur Einreichung schriftlicher Schlussvorträge an (Vi-act. 85). Beide Schlussvorträge datieren vom 20. April 2015 (Viact. 93 f.). Die Klägerin passte erneut ihre Anträge in Kinderbelangen an und bezifferte die geltend gemachte Forderung aus Güterrecht auf Fr. 186‘308.15, wobei der Beklagte zu verpflichten sei, ihr ab 1. Mai 2015 bis zur Übertragung der Liegenschaft U.________in dessen Alleineigentum monatlich Fr. 672.20 zu bezahlen. Auf eine Entschädigung nach Art. 124 Abs. 1 ZGB verzichtete sie.